§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Judogemeinschaft Münster“ und hat seinen Sitz in
Münster. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen und
führt den Zusatz e.V.
§ 2
Zweck und Tätigkeit
Zweck dieser Judogemeinschaft Münster ist es, den männlichen und weiblichen
Judoka aller Münsteraner Judovereine die Möglichkeit zu geben, in einer
gemeinsamen (Vereins-)Mannschaft zu starten. Zudem sollen die
Trainingsbedingungen optimiert werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr
endet am 31.Dezember 1999.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die
Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Beitrittserklärung bei einem
Vorstandsmitglied. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ableben oder
Ausschluss.
Ein Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss dem
Geschäftsführer bis spätestens 30. November des betreffenden Jahres schriftlich
mitgeteilt werden. Danach erlöschen alle Rechte und Pflichten, unbeschadet der
Verpflichtung zur Zahlung noch ausstehender Beitragsrückstände oder anderer
Forderungen des Vereins.
Es gibt aktive, fördernde, unterstützende und Ehrenmitglieder. Alle Mitglieder
haben gleiches Stimmrecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 5
Rechts- und
Ordnungsmaßnahmen
Ein
Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied seinen
Pflichten (Zahlung, Verhalten etc.) nicht nachkommt; gegen den Ausschluss ist
ein Widerspruch möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber
abschließend mit einfacher Mehrheit.
§ 6
Stimmberechtigung
Stimmberechtigt, wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl bzw.
Entscheidung volljährigen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Zudem stimmberechtigt sind die Vereinsvertreter der Stammvereine. Jeder Verein
hat eine Stimme.
§ 7
Beiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag
wird jeweils zum 31.01. eines Jahres fällig. Näheres regelt eine vom Vorstand
festgelegte Beitragsordnung, die der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung bedarf.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Jugendversammlung
§ 9
Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und
der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der
Gesamtvorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem
Kassenwart, dem Pressewart, dem Sportkoordinator und dem Jugendleiter/in.
Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn der 1.
Vorsitzende oder der Geschäftsführer eine Sitzung einberufen oder mehr als 1/3
der Vorstandsmitglieder dies beantragen. Entscheidungen im Gesamtvorstand
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen bleiben bei der Errechnung der Mehrheitsverhältnisse
unberücksichtigt.
Der Gesamtvorstand beschließt eine „Geschäftsordnung“, in welcher die
sportlichen und außersportlichen Angelegenheiten der Judogemeinschaft Münster
im Einzelnen geregelt werden.
§ 10
Jugend
Die 14- bis
20-jährigen Judoka wählen auf einer alle drei Jahre stattfindenden
Jugendversammlung einen Jugendleiter. Näheres regelt eine Jugendordnung, die
von der Jugendversammlung beschlossen und von der Mitgliederversammlung
bestätigt wird. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der ihr zufließenden Mittel.
§ 11
Wahl des Vorstands
Der Gesamtvorstand wird für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines
Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten
Mitgliederversammlung kommissarisch ernennen.
§ 12 Mitgliederversammlung: Einberufung und Aufgaben
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In ausschließlicher
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung liegen insbesondere: Satzungsänderung,
Änderung des Vereinszwecks, Bestellung des Gesamtvorstands, Festlegung des
Jahresbeitrags und Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung findet
immer im letzten Quartal des Jahres statt. Zur Mitgliederversammlung wird durch
die örtliche Presse (Westfälische Nachrichten und Münsterische Zeitung) geladen
oder es wird eine schriftliche Einladung
mindestens 14 Tage vorher versandt. Eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) findet in jedem Geschäftsjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ausschließlich schriftlich
einzuberufen, wenn
a) der Vorstand es beschließt
b) es ein Fünftel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat
oder
c) die Rechnungsprüfer einen schriftlich begründeten Antrag an den Vorsitzenden
stellen.
Die Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte
enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen im Dreijahresrhythmus
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
§ 13
Mitgliederversammlung:
Anträge, Wahlverfahren, Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder - beschlussfähig.
Die Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt durch
einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Abstimmungen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Errechnung
der Mehrheitsverhältnisse nicht berücksichtigt.
Zur Änderung des Vereinszweckes bzw. zur Satzungsänderung ist die Zustimmung
von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Beschlussfassung ist hier nur möglich, wenn der Verhandlungsgegenstand in der
Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt 14 Tage
vorher angekündigt worden war.
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens
sechs Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins
eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung
nur behandelt werden, wenn mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten die Dringlichkeit bejaht wird.
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
§ 1
Protokollierung von
Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes ist
jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm
bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 2
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, welche die Kassengeschäfte
des Vereins auf rechnerische Richtigkeit und satzungsgemäße Verwendung der
Gelder überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der
Ausgaben.
Die Kassenprüfer werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 3
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des
Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks wird das Vereinsvermögen in Absprache mit dem Finanzamt zur Förderung
jugendlicher Judoka verwendet. Als Liquidatoren werden der 1. Vorsitzende und
der Geschäftsführer bestellt.
Münster, den 06.
Februar 2002