§  1           Name und Sitz des Vereins  

Der Verein führt den Namen „Judogemeinschaft Münster“ und hat seinen Sitz in Münster. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen und führt den Zusatz e.V.     

§  2           Zweck und Tätigkeit 

Zweck dieser Judogemeinschaft Münster ist es, den männlichen und weiblichen Judoka aller Münsteraner Judovereine die Möglichkeit zu geben, in einer gemeinsamen (Vereins-)Mannschaft zu starten. Zudem sollen die Trainingsbedingungen optimiert werden.           

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.  

§  3           Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.Dezember 1999.    

§  4           Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Beitrittserklärung bei einem Vorstandsmitglied. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ableben oder Ausschluss.

Ein Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss dem Geschäftsführer bis spätestens 30. November des betreffenden Jahres schriftlich mitgeteilt werden. Danach erlöschen alle Rechte und Pflichten, unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung noch ausstehender Beitragsrückstände oder anderer Forderungen des Vereins.       

Es gibt aktive, fördernde, unterstützende und Ehrenmitglieder. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§  5           Rechts- und Ordnungsmaßnahmen

Ein Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied seinen Pflichten (Zahlung, Verhalten etc.) nicht nachkommt; gegen den Ausschluss ist ein Widerspruch möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber abschließend mit einfacher Mehrheit.   

§  6           Stimmberechtigung

Stimmberechtigt, wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl bzw. Entscheidung volljährigen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Zudem stimmberechtigt sind die Vereinsvertreter der Stammvereine. Jeder Verein hat eine Stimme.


§  7           Beiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird jeweils zum 31.01. eines Jahres fällig. Näheres regelt eine vom Vorstand festgelegte Beitragsordnung, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.           

§  8           Organe des Vereins  

Die Organe des Vereins sind:   

a) der Vorstand           
b) die Mitgliederversammlung   
c) die Jugendversammlung       

§  9           Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart, dem Pressewart, dem Sportkoordinator und dem Jugendleiter/in. 


Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn der 1. Vorsitzende oder der Geschäftsführer eine Sitzung einberufen oder mehr als 1/3 der Vorstandsmitglieder dies beantragen. Entscheidungen im Gesamtvorstand werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Errechnung der Mehrheitsverhältnisse unberücksichtigt.
Der Gesamtvorstand beschließt eine „Geschäftsordnung“, in welcher die sportlichen und außersportlichen Angelegenheiten der Judogemeinschaft Münster im Einzelnen geregelt werden.

 

§  10        Jugend

Die 14- bis 20-jährigen Judoka wählen auf einer alle drei Jahre stattfindenden Jugendversammlung einen Jugendleiter. Näheres regelt eine Jugendordnung, die von der Jugendversammlung beschlossen und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der ihr zufließenden Mittel.   

§  11        Wahl des Vorstands 

Der Gesamtvorstand wird für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ernennen.         

§  12       Mitgliederversammlung: Einberufung und Aufgaben       

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In ausschließlicher Zuständigkeit der Mitgliederversammlung liegen insbesondere: Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks, Bestellung des Gesamtvorstands, Festlegung des Jahresbeitrags und Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung findet immer im letzten Quartal des Jahres statt. Zur Mitgliederversammlung wird durch die örtliche Presse (Westfälische Nachrichten und Münsterische Zeitung) geladen oder  es wird eine schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vorher versandt. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Geschäftsjahr statt.  

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ausschließlich schriftlich einzuberufen, wenn   
a) der Vorstand es beschließt   
b) es ein Fünftel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat oder
c) die Rechnungsprüfer einen schriftlich begründeten Antrag an den Vorsitzenden stellen.         

Die Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:     
a) Bericht des Vorstandes        
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes   
d) Neuwahlen im Dreijahresrhythmus   
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

§  13        Mitgliederversammlung: Anträge, Wahlverfahren, Beschlüsse  

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder - beschlussfähig.   
Die Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Abstimmungen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Errechnung der Mehrheitsverhältnisse nicht berücksichtigt.       
Zur Änderung des Vereinszweckes bzw. zur Satzungsänderung ist die Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Beschlussfassung ist hier nur möglich, wenn der Verhandlungsgegenstand in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt 14 Tage vorher angekündigt worden war.
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens sechs Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Dringlichkeit bejaht wird.       
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.  

§  1           Protokollierung von Beschlüssen    

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.  

§  2           Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, welche die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit und satzungsgemäße Verwendung der Gelder überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben.       
Die Kassenprüfer werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.           

§  3           Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.   
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen in Absprache mit dem Finanzamt zur Förderung jugendlicher Judoka verwendet. Als Liquidatoren werden der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer bestellt.
      



Münster, den 06. Februar 2002