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Jugendordnung
der Judogemeinschaft Münster
§ 1 Name und
Mitgliedschaft (1)
Die Mitglieder der Jugendabteilung der Judogemeinschaft Münster sind
alle weiblichen und männlichen Jugendlichen bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugend.
(2)
Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung
selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden
Mittel. § 2 Grundsätze Die Jugend der Judogemeinschaft Münster bekennt
sich zur freiheitlich - demokratischen Lebensordnung und tritt für
Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Sie ist parteipolitisch
neutral. § 3 Aufgaben Die Aufgaben der
Jugendarbeit sind insbesondere:
1.
Die Förderung und die Pflege des Sports.
2.
Die Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit
der Situation der Gesellschaft und Anregung zum gesellschaftlichen Engagement.
3.
Die Förderung von Mitgestaltung, Mitbestimmung und Mitverantwortung.
4.
Die Entwicklung neuer Formen des Sports und der Bildung zur Übung von
Kommunikation, partnerschaftlichem Verhalten, Zusammenarbeit und Geselligkeit.
5.
Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen.
6.
Die Förderung der Pflege der internationalen Verständigung. § 4 Organe Organe der Vereinsjugend
sind:
1.
der Vereinsjugendtag;
2.
der Vereinsjugendausschuss. § 5 Vereinsjugendtag
(1)
Der
Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Er besteht aus den
jugendlichen Mitgliedern des Vereins/den Delegierten der Abteilungen. Es gibt
ordentliche und außerordentliche Jugendtage. Der ordentliche Jugendtag findet
jährlich statt. Der Jugendausschuss lädt zum Jugendtag mindestens vier
Wochen vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung ein. Anträge
müssen mindestens drei Wochen vor dem Jugendtag schriftlich vorliegen. Die
vorliegenden Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
Ein
außerordentlicher Jugendtag muss auf Antrag eines Drittels der jugendlichen
Mitglieder des Vereins/der Delegierten der Abteilungen einberufen werden. Für
die außerordentlichen Jugendtage gelten die Einladungsformalien der
ordentlichen Vereinsjugendtag.
(2)
Aufgaben
der Vereinsjugendtage sind:
a)
Festlegung der Richtlinien in der Jugendarbeit.
b)
Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses.
c)
Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des
Jugendausschusses.
c)
Genehmigung der Jahresrechnung.
d)
Entlastung des Jugendausschusses.
e)
Wahl des Jugendausschusses alle vier Jahre.
f)
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Dringlichkeitsanträge
können nur behandelt werden, wenn der Jugendtag mit einfacher Mehrheit die
Dringlichkeit anerkennt.
(3)
Stimmrecht
Stimmberechtigt
sind alle Jugendlichen bis 21 Jahre/die Delegierten der Jugendabteilungen und
die Mitglieder des Jugendausschusses. § 6 Vereinsjugendausschuss
(1)
Der
Vereinsjugendausschuss besteht aus:
a)
dem Jugendleiter und der Jugendleiterin und deren Stellvertreter;
b)
zwei Beisitzer/innen;
c)
zwei Jugendvertretern, die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind.
Als
Beisitzer/innen können auch Personen mit spezieller Funktion gewählt werden.
(2)
Die Jugendleitung vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach Innen
und Außen. Die Jugendleitung ist Mitglied des Vereinsvorstandes.
(3)
Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden vom Vereinsjugendtag
gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(4)
In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
(5)
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der
Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss
ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vereinsvorstand
verantwortlich.
(6)
Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt.
Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom
Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
(7)
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle
Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der
Jugend zufließenden Mittel im Rahmen der Vorgaben des Jugendtages.
(8)
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss
Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des
Vereinsjugendausschusses. § 7 Beschlussfähigkeit Die Organe der
Vereinsjugend werden beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der
Anwesenheitsliste stimmberechtigten Mitglieder/Delegierten nicht mehr anwesend
sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch die
Versammlungsleitung auf Antrag festgestellt ist. § 8 Sportverkehr Einzelheiten des
Sportverkehrs regelt die Jugendsportordnung des jeweiligen Fachverbandes. § 9
Jugendordnungsänderungen Änderungen der
Jugendordnung können nur vom ordentlichen Jugendtag oder einem speziell zu
diesem Zweck einberufenen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der
Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
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