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Jugendordnung der Judogemeinschaft Münster

 

§ 1 Name und Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder der Jugendabteilung der Judogemeinschaft Münster sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugend.

 

(2) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 2 Grundsätze

Die Jugend der Judogemeinschaft Münster bekennt sich zur freiheitlich - demokratischen Lebensordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Sie ist parteipolitisch neutral.

§ 3 Aufgaben

Die Aufgaben der Jugendarbeit sind insbesondere:

 

1.   Die Förderung und die Pflege des Sports.

 

2.   Die Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Gesellschaft und Anregung zum gesellschaftlichen Engagement.

 

3.  Die Förderung von Mitgestaltung, Mitbestimmung und Mitverantwortung.

 

4.  Die Entwicklung neuer Formen des Sports und der Bildung zur Übung von Kommunikation, partnerschaftlichem Verhalten, Zusammenarbeit und Geselligkeit.

 

5.  Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen.

 

6.  Die Förderung der Pflege der internationalen Verständigung.

§ 4 Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

 

1.   der Vereinsjugendtag;

 

2.   der Vereinsjugendausschuss.


§ 5 Vereinsjugendtag

(1) Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Er besteht aus den jugendlichen Mitgliedern des Vereins/den Delegierten der Abteilungen. Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendtage. Der ordentliche Jugendtag findet jährlich statt. Der Jugendausschuss lädt zum Jugendtag mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung ein. Anträge müssen mindestens drei Wochen vor dem Jugendtag schriftlich vorliegen. Die vorliegenden Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

 

Ein außerordentlicher Jugendtag muss auf Antrag eines Drittels der jugendlichen Mitglieder des Vereins/der Delegierten der Abteilungen einberufen werden. Für die außerordentlichen Jugendtage gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Vereinsjugendtag.

 

(2) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:

 

a)   Festlegung der Richtlinien in der Jugendarbeit.

 

b) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses.

 

c) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendausschusses.

 

c) Genehmigung der Jahresrechnung.

 

d) Entlastung des Jugendausschusses.

 

e) Wahl des Jugendausschusses alle vier Jahre.

 

f)  Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn der Jugendtag mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt.

 

(3) Stimmrecht

 

Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen bis 21 Jahre/die Delegierten der Jugendabteilungen und die Mitglieder des Jugendausschusses.


§ 6 Vereinsjugendausschuss

(1) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:

 

a) dem Jugendleiter und der Jugendleiterin und deren Stellvertreter;

 

b) zwei Beisitzer/innen;

 

c) zwei Jugendvertretern, die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind.

 

Als Beisitzer/innen können auch Personen mit spezieller Funktion gewählt werden.

 

(2) Die Jugendleitung vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach Innen und Außen. Die Jugendleitung ist Mitglied des Vereinsvorstandes.

 

(3) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden vom Vereinsjugendtag gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

 

(4) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

 

(5) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vereinsvorstand verantwortlich.

 

(6) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

 

(7) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel im Rahmen der Vorgaben des Jugendtages.

 

(8) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§ 7 Beschlussfähigkeit

Die Organe der Vereinsjugend werden beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Mitglieder/Delegierten nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch die Versammlungsleitung auf Antrag festgestellt ist.

§ 8 Sportverkehr

Einzelheiten des Sportverkehrs regelt die Jugendsportordnung des jeweiligen Fachverbandes.

§ 9 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Jugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.